Unser Gesetzesentwurf
„Wir wollen Wahlfreiheit! Für die Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion!“ Das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26.01.2004 (GVBI. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2006 (GVBI. S. 812), wird wie folgt geändert:
- § 12 Abs. 6 Satz 1, 7, 8 und 9 werden aufgehoben.
- § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13, Religions- und Ethikunterricht; (1) Religions- und Ethikunterricht sind an allen öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer. Alle Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen nehmen entweder am Religions- oder am Ethikunterricht teil. Dabei soll zwischen den Fächern kooperiert werden. Einzelne Unterrichtseinheiten können gemeinsam durchgeführt werden. Religions- und Ethikunterricht werden in jeder Jahrgangsstufe der allgemeinbildenden Schulen mit zwei Wochenstunden erteilt. (2) Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Hierbei kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, welche die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder durch dieses Bekenntnis verbunden sind. Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Relionsgemeinschaften. (3) Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß Absatz 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu. Wird keine Bestimmunggetroffen oder findet der gewählte Religionsunterricht nicht statt, so nimmt die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler am Ethik- unterricht teil. (4) Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend.“ - Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


