So geht’s
In Berlin haben wir Bürger die Möglichkeit, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen und Veränderungen im Landesrecht auch ohne das Parlament herbeizuführen. Möglich wird dies durch das in der Berliner Verfassung verankerte Recht auf die Durchführung eines Volksbegehrens bzw. eines Volkesentscheides (Art. 62f.).
Das Verfahren ist dreistufig.
1.) Der Antrag auf ein Volksbegehren
Zuerst muss ein Antrag auf ein Volksbegehren gestellt werden: Soll ein Gesetz geändert werden – wie in unserem Fall das Schulgesetz – muss hierzu ein alternativer Gesetzesentwurf vorgelegt werden. Außerdem sind 20.000 Unterschriften für das Anliegen zu sammeln. Diese dürfen maximal sechs Monate alt sein. Diese Hürde haben wir bereits im November 2007 souverän genommen.
2.) Die Durchführung des Volksbegehrens
Beim Volksbegehren müssen sich 7 Prozent der Berliner Wahlberechtigten, das sind knapp 170.000 Berlinerinnen und Berliner, für das im Gesetzesentwurf fixierte Anliegen aussprechen. Innerhalb von vier Monaten müssen mindestens 170.000 Unterschriften gesammelt werden, die sich für die Durchführung eines Volksentscheides aussprechen, also für eine Abstimmung aller Bürger über den Gesetzesvorschlag. Bislang dürfen diese Unterschriften nur in den zuständigen Bezirksämtern gesammelt werden, was sich aber möglicherweise noch ändern wird. Diese Sammlung hat am 2. September 2008 begonnen und dauert bis zum 21. Januar 2009.
Sind die 170.000 Unterschriften fristgerecht zusammengekommen, ist das Volkbegehren erfolgreich zustande gekommen und der Senat muss einen Termin für den Volksentscheid festlegen. Bevor es allerdings zum Volksentscheid kommt, hat auch hier wieder das Abgeordnetenhaus die Gelegenheit, über den Gesetzesentwurf zu beraten. Nehmen die Abgeordneten den Gesetzesentwurf ohne wesentliche Bestandsveränderung an, ist der Erfolg bereits in der zweiten Verfahrensstufe erreicht und ein Volksentscheid nicht mehr nötig. Lehnen die Abgeordneten die Vorlage ab, geht das Verfahren in die dritte Stufe über, und ein Volksentscheid wird unumgänglich.
3.) Die Durchführung des Volksentscheids
Maximal vier, in Ausnahmefällen acht Monate nach dem erfolgreichen Zustandekommen des Volksbegehrens ist in einem Volksentscheid über das im alternativen Gesetzesentwurf fixierte Anliegen abzustimmen. Bei unserem Volksbegehren rechnen wir damit, dass die Abstimmung auf das Datum der Europawahl fällt. Bei diesem – in gewisser Weise einer Landtagswahl vergleichbaren – Wahlgang entscheiden die Wahlberechtigten von Berlin mit „Ja” oder „Nein”, ob sie den alternativen Gesetzesentwurf annehmen oder verwerfen. Das Abgeordnetenhaus hat dabei das Recht, einen konkurrierenden Gesetzesentwurf zur Abstimmung zu stellen. Insofern können in einem Volksentscheid bei entsprechender Reaktion des Abgeordnetenhauses auch zwei Entwürfe zur Abstimmung stehen.
Der Volksentscheid ist erfolgreich, wenn sich eine Mehrheit der Wählerinnen und Wähler für den alternativen Gesetzesentwurf ausgesprochen hat und diese Mehrheit mindestens 25 % der Wahlberechtigten entspricht. Konkret bedeutet das: Mindestens 610.000 Berlinerinnen und Berliner müssen im Volksentscheid für das Anliegen stimmen. Wenn das die Mehrheit ist, wird das im alternativen Gesetzestext fixierte Anliegen verbindlich. In diesem Fall sind Abgeordnetenhaus und Senat verpflichtet, den Entwurf vollständig umzusetzen.
Weitere Informationen über das Verfahren des Volksbegehrens bzw. Volksentscheides erhalten Sie hier:


